Amtliche Nachrichten

DBV-Verbandsgericht

Urteil vom 1.9.2018 im Verfahren SG Gittersee (SG G) gegen den Badminton Verband Sachsen (BVS): Sachsenliga muss nicht auf neun Mannschaften aufgestockt werden, da die 1. Mannschaft der SG G nicht in die Sachsenliga aufgenommen werden muss.

Von Achim Riedel

 

Die SG G hatte nach dem letzten Spiel der Saison 2017/2018 ihre 1. Mannschaft aus der Regionalliga Südost Ost zurückgezogen. Sie wollte den Rückzug als Abstieg in die Sachsenliga gewertet wissen. Das Verbandsgericht des BVS vertrat demgegenüber in einer Entscheidung vom 2.6.2018 die Ansicht, nach einer Bestimmung der Anl. I zur BVS-Spielordnung (BVS-SpO) sei das nicht als Abstieg anzusehen , sondern die Mannschaft müsse gestrichen werden. Die SG G hat dagegen das DBV-Verbandsgericht (DBV-VG) angerufen.

Das DBV-VG hält die Entscheidung des BVS-VG zwar aus formellen Gründen (keine Gewährung rechtlichen Gehörs) sowie auch aus materiellrechtlichen Gründen (die Anl. I BVS-SpO kann nicht für eine Mannschaft gelten, die in der Regionalliga in die Zuständigkeit der Gruppe Südost fällt, deren SpO keine entsprechende Regelung enthält) für rechtswidrig, hat den Anträgen der SG G, ihre 1. Mannschaft in die Sachsenliga aufzunehmen, was zu einer Aufstockung der Sachsenliga von acht auf neun Mannschaften geführt hätte, aber nicht stattgegeben.Das DBV-VG hat § 17 Abs. 3 DBV-Rechtsordnung angewandt, wonach die Aufhebung oder Änderung einer den Spielbetrieb betreffenden Entscheidung nicht verlangt werden kann, wenn und soweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung der weitere Verlauf der sportlichen Veranstaltung und das übergeordnete Interesse der Teilnehmer der Veranstaltung einer Änderung oder Aufhebung der Entscheidung entgegenstehen. Nachdem die Spielsaison 2018/2019 der Sachsenliga gem. BVS-SpO am 1.8.2018 begonnen hat, hat das DBV-VG das Interesse der acht Sachsenliga-Mannschaften, dass zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten die Auf- und Abstiegsregelungen von Anl. I BVS-SpO nicht während der Saison geändert werden sollten, als übergeordnet gegenüber dem Interesse der SG G angesehen, zumal kurzfristige zusätzliche Hallenbedarfsanmeldungen nicht unproblematisch sein dürften.

Das DBV-VG hat aber gem. § 17 Abs. 3 DBV-RO die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des BVS-VG, soweit sie der SG G kein Startrecht in der Sachsenliga eingeräumt hat, festgestellt.

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