1. Der Beschluss des Spielausschusses der Gruppe Mitte vom 10.10.2018 wird aufgehoben.
2. Das Punktspiel der Regionalliga Mitte TuS Wiebelskirchen 1 gegen 1. BC Saarbrücken-Bischmisheim 3 wird gemäß dem Beschluss des Staffelleiters der Regionalliga Mitte vom 2.10.2018 mit 8 : 0 Spielen, 16 : 0 Sätzen und 336 : 0 Punkten für den TuS Wiebelskirchen 1 gewertet.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Spielausschuss der Gruppe Mitte und dem 1. BC Saarbrücken-Bischmisheim je zur Hälfte (je 50,00 Euro) auferlegt.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
In dem Verfahren DBV-VG 3/2018 ist es darum gegangen, ob der Spielausschuss der Gruppe Mitte (im Folgenden: SpA) zu Recht einen Spielumwertungsbeschluss des Staffelleiters der Regionalliga Mitte (im Folgenden: St L) bezüglich eines Spiels des TuS Wiebelskirchen 1 (im Folgenden: TuS W) gegen 1. BC Saarbrücken-Bischmisheim 3 (im Folgenden: 1. BC B) geändert hatte.
Das Spiel der Regionalliga Mitte am 30.9.2018 war laut Spielbericht 7 : 1 für 1. BC B 3 ausgegangen. Der St L hatte das Spielergebnis auf 8 : 0 Spiele, 16 : 0 Sätze, 336 : 0 Punkte für TuS W umgewertet, weil der Spieler K.H., der bereits das 1. HD gespielt hatte, nicht als Ersatzspieler für den verletzten Spieler J.L. im Mixed einsatzberechtigt gewesen wäre. Gemäß der Spielordnung der Gruppe Mitte (im Folgenden: SpO) müsse das gesamte Spiel so gewertet werden, wie er es in seinem Beschluss entschieden habe.
Gegen diesen Beschluss hat der 1. BC B Einspruch zum SpA eingelegt und damit begründet, dass der Einsatz des Spielers K.H. im Mixed erst erfolgt sei, nachdem der Mannschaftsführer und der Spieler K.H. Rücksprache mit dem Schiedsrichter (im Folgenden: Schiri) genommen hätten, und dieser seine Zustimmung erklärt habe.
Der SpA hat das Spielergebnis auf 6 : 2 für den 1.BC B abgeändert und das damit begründet, dass das Mixed wegen der Verletzung des Spielers J.L. nicht mehr hätte ausgetragen werden dürfen und gem. der Regelung in Nr. 2.12.12.3 SpO mit 21 : 0, 21 : 0 zugunsten des TuS W zu werten sei. Die Ergebnisse aller anderen Spiele der Begegnung blieben unangetastet.
Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerde des TuS W zum DBV-Verbandsgericht (im Folgenden: VG) gerichtet. Das VG hat dieser Beschwerde in vollem Umfang stattgegeben.
Nach den eindeutigen Regelungen der SpO sei der Einsatz des Spielers K.H. im Mixed unzulässig gewesen, da er kein vorgesehener Ersatzspieler gewesen sei. Beim Einsatz eines nicht einsatzberechtigten Spielers sei die Regelung in Nr. 2.12.9.10 SpO mit der Wertung, wie sie der St L vorgenommen habe, zwingend.
Wenn der SpA nachträglich statt der vorgenannten Bestimmung zugunsten des 1. BCB die Regelung der Nr. 2.12.12.3 SpO anwenden wolle, sei das nicht nachvollziehbar. Eine sportrechtliche Entscheidung könne nicht im Konjunktiv gefällt werden, was gelten würde, wenn korrekt verfahren worden wäre. Die Tatsache, dass der Schiri eine falsche Auskunft gegeben habe, weil er mit dem Spieler K.H., einem ehemaligen 1. Bundesligaspieler, der Ansicht gewesen sei, dass die Bundesligaregelungen gelten würden, könne keine andere rechtliche Beurteilung herbeiführen.
Bei den eindeutigen Regelungen in der Gruppenordnung der Gruppe Mitte (im Folgenden: GrO) und in der SpO hätte es keiner Rücksprache mit dem Schiri bedurft, sondern es hätte ein Blick in die vorgenannten Bestimmungen gereicht, um festzustellen, dass nur eine Anwendung von Nr. 2.12.12.3 SpO korrekt sein konnte, und ein Einsatz von K.H. im Mixed unzulässig sein musste.Die Rechtsgültigkeit der vorgenannten Bestimmungen könnte auch nicht aus rechtsstaatlichen Gründen in Zweifel gezogen werden.
Jedenfalls in höheren überregionalen Spielklassen könne davon ausgegangen werden, dass es zu einer verantwortungsbewussten Wahrnehmung der Aufgaben sowohl der Schiedsrichter als auch der Mannschaftsführer gehöre, dass die für eine korrekte Spieldurchführung wesentlichen Bestimmungen zur Verfügung stünden. Bei der Altersstruktur der Spieler in höheren Spielklassen könne unterstellt werden, dass technische Geräte (z.B. iPad, Smartphones) in der Halle vorhanden gewesen seien, mit denen die anwendbaren Bestimmungen aus dem Internet hätten ermittelt werden können.
Verantwortlich für die Korrektheit der Mannschaftsaufstellung sei der Mannschaftsführer, der auf dem Spielbericht auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass das Spiel unter Beachtung der zuständigen Spielordnung stattgefunden habe, und die Spielberechtigungen gegenseitig geprüft worden seien. Mannschaftsführer und Schiedsrichter hätten jeweils eigene Verantwortungsbereiche, so dass sich ein Mannschaftsführer nicht darauf berufen könne, dass seine Verantwortung auf den Schiedsrichter übergegangen sei.
Die vollständige schriftliche Begründung (DBV-VG 3/2018 als .pdf) kann weiter unten auf dieser Seite nachgelesen werden.